Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 19, Fassung vom 07.08.2024

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 19

Kurztitel

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. LSG

Index

4020 Sicherheitspolizei

Text

Paragraph 19,

Meldepflicht für Hunde

  1. Absatz einsEine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Hundehalters;
    2. Ziffer 2
      die Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter;
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß bundesrechtlicher Vorschriften.
  2. Absatz 2Ebenso sind alle Änderungen, insbesondere die Beendigung der Hundehaltung, der Gemeinde anzuzeigen.

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

LBG40020810