Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 18, Fassung vom 07.08.2024

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz § 18

Kurztitel

Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. LSG

Index

4020 Sicherheitspolizei

Text

Paragraph 18,

Örtliches Tierhalteverbot

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann das Halten von Tieren in Gebäuden oder in Wohnungen einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
  2. Absatz 2Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Absatz eins, mit Bescheid auch bestimmte Anordnungen für das Halten von Tieren treffen oder die Anzahl der gehaltenen Tiere beschränken.

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

LBG40020809