§ 17Paragraph 17,
Maßnahmen gegen entwichene Tiere
Entwichene Tiere sind von der Gemeinde einzufangen und ehestmöglich der für Tierschutzangelegenheiten zuständigen Behörde zu übergeben. Sämtliche Kosten, die ein entwichenes Tier verursacht, trägt der Halter.