(2)Absatz 2Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs. 1 mit Bescheid auch bestimmte Anordnungen für das Halten von Tieren treffen oder die Anzahl der gehaltenen Tiere beschränken.Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Absatz eins, mit Bescheid auch bestimmte Anordnungen für das Halten von Tieren treffen oder die Anzahl der gehaltenen Tiere beschränken.