Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 § 24, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 § 24

Kurztitel

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. WFG 2018

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph 24,

Übergangsbestimmungen und Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsAuf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 ergangen ist. Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Verordnung über die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, gilt als Verordnung im Sinne des Paragraph 19, dieses Gesetzes weiter.
  4. Absatz 4Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwenden. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m² im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr dar.
  5. Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten.
  6. Absatz 6Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Gesetzesnummer

20001187

Dokumentnummer

LBG40020325