Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Berichtigungsantrag“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „und Paragraph 7, mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Z 1 wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer eins, wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“