Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz Art. 62, Fassung vom 08.04.2019

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz Art. 62

Kurztitel

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Art. 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. LVwgBG

Index

0015 LVerwaltungsgericht, Unabhängiger Verwaltungssenat

Text

Artikel 62
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wortfolge „Einspruch- und Berufungsverfahren“ durch das Wort „Einspruchsverfahren“ ersetzt; im zweiten Satz entfällt nach dem Wort „Einsprüche“ die Wortfolge „und Berufungen“.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraphen 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Gesetzesnummer

20000964

Dokumentnummer

LBG40015983