Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds
Text
Artikel 30
Prozessschritte
Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:
Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Empfehlungen zu erarbeiten.
Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.
Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.
Im RIS seit
25.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014
Gesetzesnummer
20000953
Dokumentnummer
LBG40014817