Landesrecht konsolidiert Burgenland: Zielsteuerung-Gesundheit Art. 30, Fassung vom 18.02.2019

Zielsteuerung-Gesundheit Art. 30

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2013

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds

Text

Artikel 30

Prozessschritte

Das Monitoring und Berichtswesen hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH. Die so gewonnenen Daten samt Aufbereitung und Auswertung sind an die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Empfehlungen zu erarbeiten.
  3. Ziffer 3
    Die Abnahme des Monitoringberichts einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission.
  4. Ziffer 4
    Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat den Monitoringbericht einschließlich der handlungsleitenden Empfehlungen und der Stellungnahmen an die Landes-Zielsteuerungskommissionen zu übermitteln.

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Gesetzesnummer

20000953

Dokumentnummer

LBG40014817