Landesrecht konsolidiert Burgenland: Zielsteuerung-Gesundheit Art. 9, tagesaktuelle Fassung

Zielsteuerung-Gesundheit Art. 9

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2013

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds

Text

Artikel 9

Verhältnis der Zielsteuerung-Gesundheit zu ÖSG/RSG

  1. Absatz einsDer Bundes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) auf. Die weitere Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit determiniert.
  2. Absatz 2Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf Landesebene auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der zentralen Festlegungen und Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit als zentrale Planungsinstrumentarien in struktureller und inhaltlicher Hinsicht und unter Beachtung der Kriterien der Versorgung, der Qualität und der Effizienz zu entwickeln.

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Gesetzesnummer

20000953

Dokumentnummer

LBG40014796

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2013/54/A9/LBG40014796