Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Ökoförderungsgesetz § 4, Fassung vom 16.03.2017

Burgenländisches Ökoförderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.06.2007

Außerkrafttretensdatum

16.03.2017

Abkürzung

Bgld. ÖFG

Index

7800 Elektrizität

Text

Paragraph 4,

Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds

  1. Absatz einsDem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG),
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und
    5. Ziffer 5
      eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Energie- und Umweltmanagement der Fachhochschulstudiengänge Burgenland – Standort Pinkafeld.
  2. Absatz 2Die Mitglieder gemäß Absatz eins, sind bei der Behörde gemäß Paragraph 22, Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, namhaft zu machen.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied gemäß Absatz eins, ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bei der Behörde gemäß Paragraph 22, Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995,, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs und
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung der Förderrichtlinien gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
  5. Absatz 5Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Absatz 6Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Absatz 7Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LBG40007862

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2007/40/P4/LBG40007862