Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.04.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. ISUG
Index
8060 IPPC-Anlagen, Seveso-II-Anlagen
Text
§ 2Paragraph 2,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
40 000 Plätzen für Geflügel,
2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
alle sonstigen Anlagen, die in Anlage 1 angeführt sind (IPPC-Anlagen).
(2)Absatz 2Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse) und Teil 2 Spalte 2 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der unteren Klasse) oder
in Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 (Mengenschwelle für gefährliche Stoffe im Sinne der Anlage 1 für die Anwendung von Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse) und Teil 2 Spalte 3 (Mengenschwelle hinsichtlich namentlich aufgeführter gefährlicher Stoffe für die Anwendung in Betrieben der oberen Klasse)
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3)Absatz 3Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4)Absatz 4Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
Im RIS seit
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
20000607
Dokumentnummer
LBG40023561