Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz § 2, Fassung vom 22.04.2016

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

26.04.2021

Abkürzung

Bgld. ISUG

Index

8060 IPPC-Anlagen, Seveso-II-Anlagen

Text

Paragraph 2,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDer 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
    2. Ziffer 2
      Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
      1. Litera a
        40 000 Plätzen für Geflügel,
      2. Litera b
        2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
      3. Litera c
        750 Plätzen für Säue;
    3. Ziffer 3
      Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
    4. Ziffer 4
      Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
    5. Ziffer 5
      Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
    6. Ziffer 6
      alle sonstigen Anlagen, die im Anhang römisch eins der Industrieemissions-Richtlinie angeführt sind (IPPC-Anlagen).
  2. Absatz 2Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. Ziffer 2
      im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  3. Absatz 3Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
  4. Absatz 4Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2014
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 41/2014 (entfallen)

Im RIS seit

30.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

20000607

Dokumentnummer

LBG40016344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2007/8/P2/LBG40016344