Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz § 3, Fassung vom 29.10.2014

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

29.10.2014

Abkürzung

Bgld. ISUG

Index

8060 IPPC-Anlagen, Seveso-II-Anlagen

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhang 3 zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      IPPC-Richtlinie: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996 Sitzung 26;
    2. Ziffer 2
      Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
    3. Ziffer 3
      Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang römisch eins der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
    4. Ziffer 4
      Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
    5. Ziffer 5
      Wesentliche Änderung: eine Änderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellenwert nach Paragraph 2, Absatz eins, erreicht;
    6. Ziffer 6
      Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
    7. Ziffer 7
      Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;
    8. Ziffer 8
      Nachbarinnen und Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen;
    9. Ziffer 9
      Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
    10. Ziffer 10
      Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder die Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Umweltorganisationen im Sinne der Ziffer 9, haben ein derartiges Interesse;
    11. Ziffer 11
      Umweltorganisation: ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt haben und seit mindestens drei Jahren mit diesem Zweck bestehen und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, soweit sie im Burgenland zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind;
    12. Ziffer 12
      Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Luftverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeit ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;
    13. Ziffer 13
      Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung;
    14. Ziffer 14
      Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet.
  2. Absatz 3,Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers (Ziffer 2,) stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Einheiten des Betriebs einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb besitzt oder betreibt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb des Betriebs übertragen worden ist;
    3. Ziffer 3
      Gefährliche Stoffe: Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang 2 Teil 1 aufgeführt sind oder die die in Anhang 2 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einem Unfall anfallen;
    4. Ziffer 4
      Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die im Anhang 2 festgelegten Mengenschwellen erreichten Ausmaß;
    5. Ziffer 5
      Schwerer Unfall: ein Ereignis - zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter den 3. Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    6. Ziffer 6
      Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
    7. Ziffer 7
      Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
    8. Ziffer 8
      Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
    9. Ziffer 9
      Technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 41/2014

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Gesetzesnummer

20000607

Dokumentnummer

LBG40007521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2007/8/P3/LBG40007521