(1)Absatz eins,Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.