Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO § 48, tagesaktuelle Fassung

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO § 48

Kurztitel

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

12.12.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. AM-VO

Index

9020 Landarbeitsordnung

Text

Paragraph 48,

Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Gesetzesnummer

20000598

Dokumentnummer

LBG40007372