Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz § 31a, Fassung vom 16.09.2020

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz § 31a

Kurztitel

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

23.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. ADG

Index

9290 Antidiskriminierung

Text

4a. Hauptstück
Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 31 a,

Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Absatz 2, zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Ziffer eins
      Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Ziffer 3
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Ziffer 4
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Ziffer 5
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. Litera a
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
      2. Litera b
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
      nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. Ziffer 7
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. Ziffer 8
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    9. Ziffer 9
      Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, ausgenommen jene Inhalte, die sich auf wesentliche Onlineverwaltungsfunktionen beziehen;
    10. Ziffer 10
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 2, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderung sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, erster Satz angeführten öffentlichen Stellen haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Artikel 7, der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die öffentlichen Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

Anmerkung

LGBl. Nr. 39/2018

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20000359

Dokumentnummer

LBG40019979