Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
02.10.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Abkürzung
Bgld. GemO 2003
Index
1000 Gemeindeordnung
Beachte
§ 15a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes
LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die
Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
Text
§ 15aParagraph 15 a
Ersatzmitglieder
(1)Absatz eins,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2)Absatz 2,In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
Im RIS seit
20.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20000221
Dokumentnummer
LBG40018460