Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 15a, tagesaktuelle Fassung

Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 15a

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 83/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

02.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Beachte

§ 15a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die
Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.

Text

Paragraph 15 a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach Paragraph 71, Absatz 6, GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.

Anmerkung

LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40018460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2003/55/P15a/LBG40018460