Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 17, Fassung vom 05.09.2026

Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 17

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2025

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 17

Bürgermeister und Gemeindevorstand

  1. Absatz eins,Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden
    mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern ....3,
    mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern .........5,
    mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern ...7.

    Der nach Absatz 3, dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.

  2. Absatz 2,Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode. Wird auch ein zweiter Vizebürgermeister gewählt, so führen die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeister.
  3. Absatz 3,Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist dieser in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist der Bürgermeister im Gemeindevorstand nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Gemeindevorstands. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Gemeindevorstand.
  4. Absatz 3 a,Ein Bürgermeister, der im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 81 a, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.
  5. Absatz 4,Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
  6. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, kann in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 81 a, GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 81 a, Absatz 3, GemWO 1992 enthalten ist.
  7. Absatz 5,Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (Paragraph 16,) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Gemeindevorstands mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
  8. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

Anmerkung

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 97/2025
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 97/2025

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40028809

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2003/55/P17/LBG40028809