(3a)Absatz 3 a,Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.Ein Bürgermeister, der im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 81 a, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.