Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 60a, Fassung vom 09.01.2020

Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 60a

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 72/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

Paragraph 60 a,

Grundsätze der Haushaltsführung

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
  2. Absatz 2Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

LGBl. Nr. 72/2019

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40021558