Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§/Artikel/Anlage
§ 60a
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. GemO 2003
Index
1000 Gemeindeordnung
Text
4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
§ 60aParagraph 60 a,
Grundsätze der Haushaltsführung
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
(2)Absatz 2Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,. (3)Absatz 3Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019
Gesetzesnummer
20000221
Dokumentnummer
LBG40021558