(1)Absatz eins,Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in Gemeinden
mit 9, 11 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern ....3,
mit 15 oder 19 Gemeinderatsmitgliedern .........5,
mit 21, 23 oder 25 Gemeinderatsmitgliedern ...7.
Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.Der nach Absatz 3, dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.