Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 27, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 27

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

11.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 27,

Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

  1. Absatz einsDer Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen.
  3. Absatz 3Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. römisch II Nr. 115, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2010,, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (Paragraph 26,), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40020742