Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 20, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 20

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

11.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20,

Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind Paragraphen 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40020737