(3a)Absatz 3 aDie Bauwerberin oder der Bauwerber kann den Einreichunterlagen gemäß § 17 Abs. 2 die allgemeine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers anschließen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Die Ziviltechnikerin oder der Ziviltechniker müssen von der Bauwerberin oder dem Bauwerber und von der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden sein und dürfen zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestätigung muss im Rahmen der Befugnis der Ziviltechnikerin oder des Ziviltechnikers abgegeben und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigt werden.Die Bauwerberin oder der Bauwerber kann den Einreichunterlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, die allgemeine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers anschließen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Die Ziviltechnikerin oder der Ziviltechniker müssen von der Bauwerberin oder dem Bauwerber und von der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden sein und dürfen zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestätigung muss im Rahmen der Befugnis der Ziviltechnikerin oder des Ziviltechnikers abgegeben und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigt werden.
Für folgende Gesichtspunkte können von der Bauwerberin oder dem Bauwerber jeweils auch besondere Bestätigungen durch andere Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker angeschlossen werden, wobei sich die allgemeine Bestätigung auf all jene bautechnischen Anforderungen erstreckt, die von der besonderen Bestätigung nicht erfasst sind:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Für die Erstellung der besonderen Bestätigung gelten die selben Vorschriften wie für die Erstellung der allgemeinen Bestätigung.
Ausgenommen sind Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fallen. Ausgenommen sind Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1, fallen.