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Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 14, tagesaktuelle Fassung
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D)
Burgenländisches Baugesetz 1997 § 14
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13 am 21.04.2025
§ 15 am 21.04.2025
Alle Fassungen
§ 14 heute
§ 14 gültig ab 11.04.2019
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019
§ 14 gültig von 01.02.1998 bis 10.04.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 29/2019
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
11.04.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
IV. Abschnitt
römisch IV. Abschnitt
Bauverfahren
§ 14
Paragraph 14,
Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
(1)
Absatz eins
Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
(2)
Absatz 2
Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
1.
Ziffer eins
Flächenwidmung des Baugrundstückes,
2.
Ziffer 2
Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,
3.
Ziffer 3
Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
(3)
Absatz 3
Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen ob
1.
Ziffer eins
durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnung (zB über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entsteht,
2.
Ziffer 2
die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes gewährleistet ist und
3.
Ziffer 3
durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird.
Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
BGBl. Nr. 3/1930
, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 190/2013
, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.
Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.
(4)
Absatz 4
Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.
Anmerkung
zu Abs. 3:
LGBl. Nr. 29/2019
zu Abs. 4:
LGBl. Nr. 29/2019
Im RIS seit
10.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG40020732
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P14/LBG40020732