(2)Absatz 2,Der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben, die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb sowie die wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung und sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt.Der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben, die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb sowie die wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung und sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt.