Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 28, Fassung vom 28.04.2025

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 28

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 28,

Baugebrechen

  1. Absatz einsDer Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.
  2. Absatz 2Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.
  3. Absatz 3Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, mit Bescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4Die Baubehörde kann den Abbruch eines Baues mit Bescheid anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte eines Baues unbenützbar geworden ist oder die Abtragung aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Gesundheit, der Hygiene oder der Feuerpolizei geboten ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Eigentümer nachweist, daß die Behebung des Baugebrechens wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers anzuordnen und sofort vollstrecken zu lassen. Jede nach den geltenden Rechtsvorschriften befugte Person hat über Auftrag der Behörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bestimmungen des Absatz 2, finden keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006754

Alte Dokumentnummer

N2199818619H