Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 25, Fassung vom 28.04.2025

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 25

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 25,

Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde

  1. Absatz einsDie Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsgemäßen Bauausführung jederzeit durch Besichtigungen überzeugen. Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen jederzeit der Zutritt zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006751

Alte Dokumentnummer

N2199818616H