Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.02.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
§ 25Paragraph 25,
Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
(1)Absatz einsDie Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsgemäßen Bauausführung jederzeit durch Besichtigungen überzeugen. Besteht der begründete Verdacht einer Übertretung, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vorzunehmen.
(2)Absatz 2Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen jederzeit der Zutritt zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG12006751
Alte Dokumentnummer
N2199818616H