Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 3, Fassung vom 19.08.2024

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 3

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 3,

Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
  3. Ziffer 3
    nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
    1. Litera a
      Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
    2. Litera b
      Brandschutz,
    3. Litera c
      Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    4. Litera d
      Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    5. Litera e
      Schallschutz,
    6. Litera f
      Energieeinsparung und Wärmeschutz
    entsprechen.
  4. Ziffer 4
    das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,
  5. Ziffer 5
    durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
  6. Ziffer 6
    verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40020727

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P3/LBG40020727