Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16, Fassung vom 07.06.2022

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

11.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 16,

Geringfügige Bauvorhaben

  1. Absatz einsMaßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (Paragraph 3,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (Paragraph 21,) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.
  3. Absatz 3Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen,
    2. Ziffer 2
      Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²,
    3. Ziffer 3
      freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m²,
    4. Ziffer 4
      Sockel bis 1 m sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe,
    5. Ziffer 5
      nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen,
    6. Ziffer 6
      emissionsneutrale Umbauten und Verwendungszweckänderungen im Inneren von Gebäuden,
    7. Ziffer 7
      freistehende bundeseigene Gebäude bis 50 m² Brutto-Grundfläche, die für das Sicherheitswesen erforderlich sind und nur befristet Verwendung finden,
    8. Ziffer 8
      Balkon- und Loggienverglasungen,
    9. Ziffer 9
      Folientunnel für Obst-, Pflanzen- und Gemüseanbau,
    10. Ziffer 10
      Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35 dB,
    11. Ziffer 11
      Werbeanlagen, Plakatwände und dgl.,
    12. Ziffer 12
      Gebäude für Transformatoren und Gasdruckregelanlagen in standardisierter Fertigteilbauweise bis 50m² Brutto-Grundfläche,
    13. Ziffer 13
      Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm sowie
    14. Ziffer 14
      Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages ausgeführt werden und die Immissionen bei den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 11/2013, LGBl. Nr. 29/2019
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 29/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 29/2019

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40020734