Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 19, Fassung vom 10.04.2019

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 19

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 19

Erlöschen der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
  2. Ziffer 2
    das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.

Anmerkung

LGBl. Nr. 53/2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40008534