Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 20, Fassung vom 09.05.2015

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

19.02.2005

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 20,

Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

LGBl. Nr. 18/2005

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40004998