Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 26, Fassung vom 31.12.2012

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

19.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 26,

Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung

  1. Absatz einsWerden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
  2. Absatz 2Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40005001