Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 3a, Fassung vom 30.06.2008

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 3a

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

19.02.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 3 a

Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten

Bei Änderung von unter Denkmalschutz stehenden Bauten sowie von Kellergebäuden im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sowie Paragraph 13, Absatz 3, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wurde, LGBl. Nr. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, kann die Baubehörde auf Grund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Bauwerkes Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins. sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Bauprodukte,
  2. Ziffer 2
    der barrierefreien Gestaltung,
  3. Ziffer 3
    des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,
  4. Ziffer 4
    der Raumhöhe und Raumgröße und
  5. Ziffer 5
    der Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
zulassen, wenn die Sicherheit von Personen hiedurch nicht gefährdet wird und die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen aus Denkmalschutzgründen technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfordern würde.

Anmerkung

LGBl. Nr. 18/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40005005