Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Baugesetz 1997 § 2, Fassung vom 30.06.2008

Burgenländisches Baugesetz 1997 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.
  3. Absatz 3,Bauwerke sind alle anderen Bauten.
  4. Absatz 4,Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren.
  5. Absatz 5,Baugrundstücke sind Grundstücke, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.
  6. Absatz 6,Bauträger im Sinne dieses Gesetzes ist, in wessen Auftrag und auf wessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40006148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1998/10/P2/LBG40006148