Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 54a, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 54a

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 54 a,

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Vorschriften des Paragraph 54, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 5 a, unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024391