§ 54aParagraph 54 a,
Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des § 33 Abs. 2 von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß § 34 Abs. 5a unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.Bei Ausübung des Wahlrechts vor den Sonderwahlbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Vorschriften des Paragraph 54, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 5 a, unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.