(1)Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler zu übergebende Wahlkarte (§ 34 Abs. 3) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher weiterer Stimmzettel auszufolgen.Zur Stimmabgabe sind nur solche Wahlkartenwähler zugelassen, denen eine Wahlkarte von einer Gemeinde jenes Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, wovon sich der Wahlleiter zu überzeugen hat. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler zu übergebende Wahlkarte (Paragraph 34, Absatz 3,) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher weiterer Stimmzettel auszufolgen.