Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 41, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 41

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 41,

Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Landtages oder von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. Absatz 2Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 27. Tag vor dem Wahltag 16 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Anmerkung

zu Abs. 1 und 2: LGBl. Nr. 18/2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40008299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P41/LBG40008299