Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 41Paragraph 41,
Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge
(1)Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Landtages oder von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2)Absatz 2Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 27. Tag vor dem Wahltag 16 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Anmerkung
zu Abs. 1 und 2:
LGBl. Nr. 18/2008
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG40008299