Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
24.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 32Paragraph 32,
Ausübung des Wahlrechtes
(1)Absatz einsAn der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann
auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowieauf der Landesliste (Paragraph 81,) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie
auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimmeauf der Wahlkreisliste (Paragraphen 35,, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme
geben.
(3)Absatz 3Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4)Absatz 4Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
Im RIS seit
29.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG40024380