Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 32, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 32

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 32,

Ausübung des Wahlrechtes

  1. Absatz einsAn der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann
    1. Ziffer eins
      auf der Landesliste (Paragraph 81,) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie
    2. Ziffer 2
      auf der Wahlkreisliste (Paragraphen 35,, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme
    geben.
  3. Absatz 3Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  4. Absatz 4Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Anmerkung

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 5 bis 8: LGBl. Nr. 18/2008

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P32/LBG40024380