Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 30, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 30

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 30,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung (Paragraphen 28 und 29 Absatz 3,) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt oder richtiggestellt werden.

Anmerkung

LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P30/LBG40024378