Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 24, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 24

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 24,

Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (Paragraph eins, Absatz 3,) seinen Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 3Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
  4. Absatz 4Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt
      1. Litera a
        bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
      2. Litera b
        lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
      3. Litera c
        aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
      oder
    2. Ziffer 2
      die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften
    nicht gemeldet ist.
  5. Absatz 5Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall der Verlegung ihres Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

  1. Absatz 6Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Anmerkung

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 55/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40005517

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P24/LBG40005517