Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 22a, Fassung vom 18.03.2025

Landtagswahlordnung 1995 § 22a

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

03.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 22 a,

Ausschluss von der Wählbarkeit

  1. Absatz einsVon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40026885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P22a/LBG40026885