Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 46, Fassung vom 30.10.2020

Landtagswahlordnung 1995 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 46,

Wahlzeit

  1. Absatz einsDer Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.

Anmerkung

LGBl. Nr. 64/2014

Im RIS seit

19.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40016856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P46/LBG40016856