Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 47, Fassung vom 05.12.2009

Landtagswahlordnung 1995 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

26.01.1996

Außerkrafttretensdatum

04.02.2010

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 47,

Wahlzeugen

  1. Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (Paragraph 24,) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG12005845

Alte Dokumentnummer

N2199615894H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P47/LBG12005845