Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landtagswahlordnung 1995
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
03.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LTWO 1995
Index
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
Text
§ 54Paragraph 54,
Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten
(1)Absatz einsUm den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzung der Wahlsprengel sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Wahlsprengel können auch Pfleglinge mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3)Absatz 3(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,) (4)Absatz 4Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2, die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.
Anmerkung
zu Abs. 2:
LGBl. Nr. 53/2024zu Abs. 3:
LGBl. Nr. 92/2021 (Entfall)
zu Abs. 4:
LGBl. Nr. 18/2008
Im RIS seit
04.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
10000427
Dokumentnummer
LBG40026902