Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 54, tagesaktuelle Fassung

Landtagswahlordnung 1995 § 54

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

03.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 54,

Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten

  1. Absatz einsUm den in den Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen besonderen Wahlsprengel errichten. Hiebei sind die entsprechenden Bestimmungen über die Festsetzung der Wahlsprengel sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Wahlsprengel können auch Pfleglinge mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,)
  4. Absatz 4Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2, die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Anmerkung

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 92/2021 (Entfall)
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 18/2008

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40026902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P54/LBG40026902