Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 42, tagesaktuelle Fassung

Landtagswahlordnung 1995 § 42

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

§ 42

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

  1. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
  2. (2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
  3. (3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 65 Abs. 9 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind.
  4. (3a) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 54b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind.
  5. (4) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  6. (5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 18/2008, LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 64/2014
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 64/2014

Im RIS seit

19.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40016855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P42/LBG40016855