Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 31, tagesaktuelle Fassung

Landtagswahlordnung 1995 § 31

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

03.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 31,

Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 34, Absatz 5, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Absatz eins,) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 42,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.

Anmerkung

zur Überschrift: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2024

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40026891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P31/LBG40026891