Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 23, tagesaktuelle Fassung

Landtagswahlordnung 1995 § 23

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23

Wählerverzeichnisse

  1. (1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§ 4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. (2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. (3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
  4. (4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2005, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 40/2018

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P23/LBG40024372