Landesrecht konsolidiert Burgenland: Landtagswahlordnung 1995 § 23, tagesaktuelle Fassung

Landtagswahlordnung 1995 § 23

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

03.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

2. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23,

Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsDie zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (Paragraph 4, des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. Absatz 3Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
  5. Absatz 5Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Personen, die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, wahlberechtigt sind, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2005, LGBl. Nr. 92/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 40/2018
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 53/2024

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40026886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/4/P23/LBG40026886