(5)Absatz 5Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß § 20 iVm § 24 Abs. 2 und Personen, die gemäß § 20 iVm § 24 Abs. 3 wahlberechtigt sind, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Personen, die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, wahlberechtigt sind, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.