Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz § 3, Fassung vom 18.03.2025

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz § 3

Kurztitel

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 3,

Gemeinde-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und
    4. Ziffer 4
      in der Gemeinde gemäß Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Ebenso sind Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, sind nur auf Antrag in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, der akademische Grad, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
    Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
  2. Absatz 2Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Gemeindewählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Gemeinde-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.
  3. Absatz 3Die Eintragung einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
  4. Absatz 4Im Falle der Aufnahme oder der Streichung oder einer Nichteintragung nach Antrag einer Person sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Falle der Streichung wegen Todesfall, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen.
  5. Absatz 5Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von beiden bisherigen Wohnsitzen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Gemeinde-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Absatz eins bis 3 sowie der Paragraphen 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10000426

Dokumentnummer

LBG40021396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/5/P3/LBG40021396