(2)Absatz 2Rauchverbot besteht insbesondere in Warteräumen und -zonen, Sitzungs- und Besprechungsräumen, Unterrichtsräumen, Bibliotheken, Ausstellungsräumen, Behandlungs- und Krankenzimmern sowie in Räumen, in denen leicht entzündliche oder sonst sensible Stoffe oder Lebensmittel gelagert werden. In diesem Räumen sind alle Aschenbecher und -schalen zu entfernen und Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen.