Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 9, Fassung vom 28.07.2004

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Abkürzung

Bgld. L-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Abschnitt II
Datenverkehr

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
  2. Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, sind diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

10000266

Dokumentnummer

LBG12004106

Alte Dokumentnummer

N2199113906H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/24/P9/LBG12004106